Arbeitskreis Jugend-Maßregelvollzug

Der Arbeitskreis Jugendforensik besteht seit 2003, angeschlossen sind alle Kliniken mit einem speziellen Behandlungsangebot im deutschsprachigen Raum. Der Arbeitskreis trifft sich zweimal jährlich jeweils in einer der angegliederten Kliniken. 
Übergeordnetes Ziel des Arbeitskreises ist die Qualitätssicherung und Verbesserung der Behandlung von Jugendlichen im Maßregelvollzug. Dazu gehören der Erfahrungsaustausch, die Erarbeitung von Diagnostik- und Behandlungsstandards sowie die jährliche Erhebung und Auswertung von Basisdaten.
Der Arbeitskreis versteht sich als unabhängig und kooperiert mit den einschlägigen Fachgesellschaften. Er sieht sich als Expertengremium für entsprechende Fragestellungen.
Mitglieder des Arbeitskreises sind (leitende) Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter, die überwiegend in Einrichtungen des Jugendmaßregelvollzuges aber auch in forensischen Ambulanzen tätig sind, oder fachlich in besonderem Maße mit der Diagnostik, Begutachtung und Behandlung von Jugendlichen und Heranwachsenden psychisch kranken Straftätern befasst sind.

 

Der Maßregelvollzug ("Maßregeln zur Besserung und Sicherung") bei Jugendlichen und jungen Heranwachsenden (14-21 Jahre) steht im Spannungsfeld von Medizin, speziell in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Justiz, das heißt in der Spannung von Hilfe und Strafe. 
Primär gibt es den Auftrag des Freiheitsentzugs für junge, sich noch in einer rasanten Entwicklung befindende Menschen in gesicherten Kliniken bzw. Abteilungen. 
Das Maßregelvollzugsgesetz unterscheidet nicht zwischen Jugendlichen und Erwachsenen und aus Sicht des Jugendgerichtgesetzes hat aufgrund einer festgestellten Schwere der Schuld der Strafaspekt in diesen Entscheidungen Vorrang vor dem Entwicklungsaspekt. 
Obwohl der Freiheitsentzug von Straf (bzw. Jugend-) gerichten ange­ordnet wird, erfolgt die Unterbringung nach den §§ 63 oder 64 StGB bei anerkannter, psychiatrisch begründeter erheblicher Einschränkung der Schuldfähigkeit bzw. Schuld­unfähigkeit im Sinne des § 20 und 21 StGB oder bei Nachweis der Gefährlichkeit aufgrund eines Hanges, Rauschmittel zu konsumieren, als so genannte Maßregel der Besse­rung und Sicherung und hat demzufolge einen vordergründig therapeutischen Aspekt.
Somit sind die Behandler, darunter die Ärzte, speziell der Deklaration von Madrid (1996) und die Psychologen und anderen Therapeuten sowie das Pflegepersonal ihren medizinisch-therapeutischen berufsständischen und ethischen Grundsätzen verpflich­tet. In der Deklaration von Madrid haben sich die Psychiater verpflichtet, „die beste ver­fügbare Therapie in Übereinstimmung mit anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis­sen und ethischen Prinzipien anzubieten. Psychiater sollen therapeutische Maßnah­men so gestalten, dass sie die Freiheit so wenig wie möglich beeinträchtigen".
Daraus lässt sich zweifelsfrei schlussfolgern, dass einerseits eine klare Indikation zur Therapie bestehen muss und andererseits die Therapie, die ja unter freiheitsentziehenden Bedin­gungen erfolgt, nur so lange wie nötig, effizient und mit der Aussicht auf Erfolg stattfin­den sollte.
Therapie und deren Erfolge müssen im Realfeld erprobt werden. Das bedeutet Lockerung, Öffnung und Gewöhnung an Normalverhältnisse. Um dem zweiten, sekun­dären Aspekt der Sicherung Rechnung zu tragen, bedarf es nicht nur medizinisch-thera­peutischer ethischer Standards, sondern auch eines hohen Verantwortungsbewusstseins und wissenschaftlicher, evidenzbasierter Behandlungs- und Prognosebeurteilungsstan­dards, um das immer verbleibende Restrisiko so niedrig wie möglich zu halten.

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